Was machen wir?

Der Bundesfachverband zur Unterstützung von Menschen in Abschiebehaft (BUMAH) bietet ein Dach für Organisationen und Individuen, die sich für Menschen in Abschiebehaft einsetzen.

Wir ...

  • organisieren Vernetzungs­veranstaltungen für Haftberatungs­initiativen und Besuchsgruppen,
  • beraten Engagierte beim Aufbau von Beratungsangeboten,
  • bieten Fachsupervision für Beratende und Gruppen,
  • sammeln und erstellen Information­smaterial zur Arbeit mit Abschiebe­gefangenen und für Betroffene,
  • setzen uns dafür ein, dass die Missstände in der Abschiebehaft öffentlich bekannt werden und
  • arbeiten auf politischer Ebene darauf hin, dass die Abschiebehaft abgeschafft wird.

Wir bieten nicht selbst Einzelfall­beratung an. Ratsuchende und ihre Angehörige verweisen wir ggf. an lokale Initiativen weiter [Kontakt].

Im Vorstand

Jessica Allermann,
Abschiebehaftberatung Nord,
Refugee Law Clinic Kiel

Christine Bölian,
Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt

Frank Gockel (Co-Vorsitz),
Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren

Peter Klausing,
Kontaktgruppe Asyl und Abschiebehaft e. V.

Robert Los,
Abschiebehaftberatung Nord

Muzaffer Öztürkyılmaz,
Flüchtlingsrat Niedersachsen

Dr. Bian Sukrow (Co-Vorsitz),
Abschiebehaftberatung Nord,
Law Clinic an der Bucerius Law School,
Refugee Law Clinics Deutschland

Warum ein Bundesfachverband?

Die Mitglieder des BUMAH, Einzelpersonen wie Gruppen, wollen Abschiebehaft­gefangenen Gehör und Sichtbarkeit verschaffen. Menschen in Abschiebehaft haben oft nur unzureichend Zugang zum Recht und zu Unterstützungs­angeboten – und sie haben keine Lobby. Das Bild, das die Öffentlichkeit von Abschiebe­gefangenen hat, ist stark verzerrt und von Vorurteilen geprägt. Informationen über die Situation in den Gefängnissen ist schwer zu bekommen, und nur selten lassen sich Schicksale von Abschiebe­gefangenen weiterverfolgen. Abschiebegefäng­nisse stellen eine Art Blackbox dar, in die Menschen verschwinden – oftmals unrechtmäßig, wie sich an den Statistiken von Beratenden ablesen lässt.

Der BUMAH versteht sich als bundesweite Unterstützungs­struktur für Unterstützer:innen. Das Engagement der Abschiebungshaft­beratungs­initiativen erfolgt derzeit weitgehend dezentral. Neu gegründete Besuchs- und Rechtsberatungs­gruppen finden oft erst über Umwege passende Informationen und Ansprech­partner:innen; Initiativen organisieren unabhängig voneinander Fortbildungs­­angebote, bauen mühsam eigene Kontakte auf (z. B. zu fachlich kompetenten Anwält:innen oder Gutachter:innen) und beschaffen individuell Informationen zu Rechtslage und Rechtsprechung. Initiativen investieren doppelte Arbeit in Recherchen oder die Erstellung von Materialien, weil sie nichts voneinander wissen, und viele verlieren Energie dabei, sich alleine und zumeist ohne Vorerfahrung mit Ver­waltungs­vertreter:innen auseinanderzusetzen, um etwa adäquaten Zugang zu den Gefangenen zu erstreiten. Nicht selten bekommen Ehrenamtliche Angst vor der eigenen Courage, wenn sie sich gleichzeitig mit der Rechtslage, den behördlichen Strukturen, den persönlichen Schicksalen der Betroffenen und den eigenen Unsicherheiten bei der Arbeit in einer Haftanstalt befassen müssen, und nicht alle Initiativen haben Zugang zu Kollegialer Beratung oder Fachsupervision.

Wir machen es uns im BUMAH zur Aufgabe, in den kommenden Jahren ein für alle zugängliches Wissens­management aufzubauen und eine zentrale Anlaufstelle für die erste Orientierung, die weitere Vernetzung und die Koordination gemeinsamer Aktionen zu schaffen.

Des Weiteren fehlen einigen lokalen Gruppen, die gern über ihr Engagement berichten würden, die zeitlichen und personellen Ressourcen, so dass ihre hervorragende Arbeit ohne Resonanz bleibt. Netzwerke, Kanäle und Pressekontakte, über die jedoch mehr Reichweite generiert werden könnte, sind nicht allen bekannt oder zugänglich. Die Wirkung bleibt häufig auf den lokalen Kreis beschränkt. Ein Ziel des BUMAH ist es deshalb außerdem, Öffentlich­keits­­arbeit zu betreiben und perspektivisch Kanäle aufzubauen, die auch von lokalen Initiativen nutzbar sind.

FAQ

Abschiebehaft dient der Vorbereitung der Abschiebung. Daher darf die Haft nur so lange dauern, wie die Ausländer­behörde zur Durchführung der Haft benötigt. Dieses kann einige Stunden, Tage, Wochen oder in Einzelfällen auch Monate sein. Die Ausländer­behörde gibt im Haftantrag an, wie lange sie zur Vorbereitung der Haft benötigt und das Gericht entscheidet dann, wie lange die Haft ist. Dabei muss das Gericht darauf achten, dass die Ausländer­behörde möglichst schnell arbeitet. Stellt die Ausländer­behörde fest, dass die Haftdauer nicht ausreicht, kann sie eine Haftverlängerung beantragen, über die dann wieder ein Haftrichter entscheidet. Die maximale Dauer hängt von der Art der Abschiebehaft ab und beträgt zwischen 10 Tagen und 18 Monaten. Eine genaue Statistik über die Haftdauer gibt es nicht.

Die wenigsten Menschen in der Abschiebehaft haben ein Verbrechen begangen. War man wegen einer Straftat im Gefängnis, wird man in der Regel aus der Strafhaft heraus abgeschoben. Abschiebehaft ist eine Zivilhaft. Dieses meint, dass die Betroffenen dort nicht inhaftiert sind, weil sie eine Straftat begangen. Abschiebehaft dient alleine dem Zweck, die die Abschiebung vorzubereiten. Abschiebehaft kann daher jede Person treffen, die ausreisepflichtig ist, unabhängig von dem Begehen einer Straftat.

In der Theorie ist deutlich geregelt, dass Abschiebe­gefangene mehr Freiheiten haben müssen als Strafgefangene. Einige Bundesländer haben daher extra Abschiebehaft­vollzugsgesetze eingerichtet, während in anderen Ländern das Strafvollzugsgesetz des Bundes gilt. In dem Vollzugsgesetz wird geregelt, wie die Unterbringungs- und Versorgungs­bedingungen sein müssen. Wie diese Gesetze ausgelegt werden, ist jedoch sehr unterschiedlich und geht zwischen den Gefängnissen weit auseinander. Es kommt daher immer wieder vor, dass Regelungen in den Abschiebehaft­gefängnissen schärfer sind als in der Strafhaft.

Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die Abschiebehaft nicht verlassen werden kann. Während man in Anker­zentren oder sogenannten Rückführungs­einrichtungen rausgehen kann, um z.B. Freunde zu besuchen, ist die Tür in der Abschiebehaft abgeschlossen, wie in einem Gefängnis auch. In vielen Abschiebe­gefängnissen verbringt man den überwiegenden Teil der Zeit in einer Zelle, die zugeschlossen ist.

Es gibt unterschiedliche Formen der Abschiebehaft. Befindet man sich im sogenannten Ausreisegewahrsam ist vom Gesetz heraus eine Ausreise zu jeder Zeit möglich. Allerdings muss dafür ein Pass vorhanden sein und man muss sich das Flugticket selbst kaufen. Bei allen anderen Abschiebehaftformen geht eine Ausreise in der Theorie zwar auch, aber hier hängt es allein vom Willen der Ausländerbehörde ab und die erklärt nur sehr selten ihre Bereitschaft dazu. 

Wenn eine Person in Abschiebehaft genommen werden soll, muss eine Behörde einen Antrag stellen. In der Regel ist diese Behörde die Ausländerbehörde, es kann aber auch manchmal die Bundespolizei sein.

Wird in der Abschiebehaft ein Asylantrag gestellt, wird in der Regel das gesamte Verfahren in der Haft durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kommt dann in das Abschiebegefängnis und führt dort auch die Anhörung durch. Die Anhörung wird oft auch Interview genannt. Solange keine Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, bleibt die antragstellende Person im Gefängnis. Hiervon gibt es aber eine Ausnahme: Braucht das BAMF für die Entscheidung länger als vier Wochen, muss die inhaftierte Person entlassen werden. Ist der Asylantrag positiv oder wird er nur „einfach“ abgelehnt, muss die Person ebenfalls entlassen werden. Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ bleibt die Person im Gefängnis. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn es sich bei dem Asylantrag um den ersten Asylantrag handelt und nicht bereits in einem anderen EU-Staat (“Dublinstaat”) ein Asylantrag gestellt wurde.

Ja, ein Besuch von inhaftierten Menschen ist möglich. Allerdings gelten in allen Gefängnissen andere Regelungen. So kann es sein, dass der Besuch vorher angemeldet werden muss. Es gibt feste Besuchszeiten und  Regelungen, was mitgebracht werden darf. Es ist auch geregelt, wie viele Personen gleichzeitig eine inhaftierte Person besuchen dürfen. Viele Gefängnisse verlangen auch, dass von der:m Besucher:in ein Ausweis vorlegt wird. Auch kann es sein, dass einige Gefangene nicht besucht werden dürfen, weil die Gefängnisleitung sie als „besonders gefährlich“ einschätzt. Informieren Sie sich vor einem Besuch auf unsere Internetseite oder rufen Sie bei dem Gefängnis an und Fragen Sie nach den Bedingungen.

Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Männern und Frauen. Somit können Menschen jeden Geschlechts festgenommen werden. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass Männer besonders häufig inhaftiert werden. Auch Kinder und Jugendliche können inhaftiert werden. Hier gelten aber besondere Regelungen. Die Haftdauer muss z.B. besonders kurz sein und es muss ein „Kindgerechter Haftplatz“ vorhanden sein. Wir gehen aber davon aus, dass es keinen kindgerechten Haftplatz geben kann. Es kommt auch vor, dass z.B. am Flughafen in Frankfurt ganze Familien inhaftiert werden. 

Um eine Person in Haft nehmen zu können, muss die Person „haftfähig“ sein. Bei kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung wird dieses durch eine:n Ärzt:in festgestellt. Allerdings sind die Hürden für eine Haft­unfähigkeit sehr hoch. Viele Gefängnisse haben eine Krankenabteilung, in der erkrankte oder behinderte Menschen gepflegt werden. Auch werden Abschiebe­gefangene in Kranken­häuser verlegt, wo sie dann bewacht und teilweise auch gefesselt werden.

Dieses kann im Prinzip überall passieren. Besonders häufig kommt es beim Besuch der Ausländer­behörden oder Sozial­ämtern vor. Aber auch bei jeder Kontrolle durch die Polizei kann es zu einer Festnahme kommen. Die Ausländerbehörde kann auch eine Fahndung ausschreiben. Das bedeutet, dass jede::r Polizist:in in einer Kontrolle weiß, dass die Ausländer­behörde einen sucht. In der Regel haben die Personen, die inhaftiert werden, eine Duldung oder sie besitzen keine Papiere mehr.

Abschiebehaft ist eine sogenannte Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet darüber, ob sie einen Antrag auf Abschiebehaft stellt oder nicht. Der:Die Richter:in überpüft danach diesen Antrag. Es gibt Ausländerbehörden, die sehr häufig Anträge auf Abschiebehaft stellen. Andere Ausländerbehörden lassen sehr selten oder nie inhaftieren. Auch kann es in den Ausländerbehörden sein, dass jede:r Sachbearbeiter:in anders entscheidet. Oft werden Haftanträge auch ohne das richtige Wissen bei den Behördenmitarbeitenden gestellt. Es wird immer wieder festgestellt, dass die Hälfte der inhaftierten Menschen in Abschiebehaft zu Unrecht im Gefängnis ist. 

Es hat sich herausgestellt, dass durch Abschiebehaft nicht mehr Menschen abgeschoben werden. So gab es z.B. in einigen Bundes­ländern zeitweise keine Möglichkeit, Frauen zu inhaftieren. Dennoch ist der Anteil von ausreise­pflichtigen Frauen nicht angestiegen.

Eine genaue Zahl gibt es hierüber nicht. Abschiebehaft ist Ländersache und jedes Land hat einen eigenen Haushalt, in dem die Beträge festgehalten werden. In Nordrhein-Westfalen (NRW) will z.B. die Landesregierung über 31 Millionen Euro für die Abschiebehaft ausgeben. Zum Vergleich: von dieser Summe können die Sozialleistungen eines Monats von 84.500 geflüchteten Menschen finanziert werden.

Anders als im Strafgefängnis müssen Abschiebegefangene ihre Haft selbst bezahlen. Dieses ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und liegt zwischen ca. 200 und 300 € pro Tag. Das bedeutet leider nicht, dass Menschen, die kein Geld haben, nicht ins Gefängnis kommen können. Es hat aber zur Folge, dass bei einer erneuten Einreise nach Deutschlandnach einer Abschiebung zuerst dieses Geld bezahlt werden muss.   

Eingesperrt zu sein, ohne eine Straftat begangen zu haben und nicht zu wissen, was nach einer möglichen Abschiebung mit einem passiert. Das ist für alle Betroffene sehr schlimm. Die Trennung von der Familie, die ständige Angst vor der Abschiebung und vor allem das ständige Ausgeliefert Sein gegenüber dem Gefängnis, führen zu Stress und häufig zu psychischen Erkrankungen. Nicht selten werden Menschen auch isoliert von anderen Gefangenen untergebracht. Das erhöht den Druck auf die Menschen noch mehr. So kommt es in Abschiebehaft viel öfter vor, dass Menschen über einen Selbstmord nachdenken. Psychische Erkrankungen nach der Haft sind nicht selten. 

Nein. Auch wenn die Haft unrechtmäßig ist, was in jedem zweiten Fall nachweislich vorliegt, dürfen die Menschen trotz des erlittenen Unrechtes nicht in Deutschland bleiben. Es steht den unrechtmäßig inhaftierten Menschen lediglich eine Art Schmerzensgeld zu. In den wenigsten Fällen bekommen die Betroffenen jedoch tatsächlich das Geld. Das Verfahren ist kompliziert, dauert oft sehr lange und wenige Anwält:innen kennen sich damit aus. Für die Betroffenen ist es daher sehr schwer, das Verfahren gegen die Inhaftierung zu führen. 

Das Menschen unrechtmäßig inhaftiert sind, kommt leider sehr häufig vor. Jeder zweite Mensch wird im Bereich der Abschiebehaft zu Unrecht inhaftiert. Allerdings ist es schwer, sein Recht durchzusetzen. Hierfür brauchen die Betroffenen in der Regel Hilfe von einen:r spezialisierten Anwält:in. Davon gibt es aber nur wenige. Möglich ist es sonst auch, Hilfe von einer sogenannten Person des Vertrauens zu erhalten, die sich mit Rechtsfragen besonders gut auskennt. Aber auch hiervon gibt es nur sehr wenige Menschen, die ausreichendes Fachwissen haben. Ohne eine auf das Gebiet spezialisierte Person sind die Chancen bei Gericht sehr gering. Es kann allerdings auch passieren, dass Menschen aus der Abschiebehaft abgeschoben werden, auch wenn das Gericht noch nicht über die Haft entschieden hat. Es kommt sogar sehr häufig vor, dass das Gericht erst nach der Abschiebung über die Rechtmäßigkeit der Haft entscheidet. 

Nein. Alle Bundesländer in der Bundesrepublik haben die Möglichkeit, Menschen in Abschiebehaft zu nehmen. Wenn sie kein eigenes Gefängnis haben, können die Betroffenen in einem anderen Bundesland untergebracht werden. Dieses gilt auch, wenn in einem Bundesland die Abschiebe­gefängnisse voll sind. Auch dann kann eine Verlegung in ein anderes Bundesland stattfinden.

Jede inhaftierte Person hat das Recht auf eine sogenannte Person des Vertrauens. Wenn der:die Betroffene bei der Anhörung sagt, dass er:sie eine Person des Vertrauens hat, muss der:die Richter:in es ermöglichen, dass die Vertrauens­person zum Gericht kommen kann und auch in der Anhörung für den:die Betroffene:n sprechen darf. Die Person des Vertrauens kann auch Anträge stellen oder Beschwerden einlegen. Die Person des Vertrauens muss kein:e Anwält:in sein. Es kann sich um jede Person handeln, zu der der:die Betroffene ein Vertrauen hat. Es muss auch kein sogenanntes Näheverhältnis vorhanden sein. Der:Die Betroffene und die Person des Vertrauens müssen sich nicht einmal kennen. (Eine:n Ärzt:in, der:die einen im Krankenhaus operiert, kenne ich meistens auch nicht und dennoch wird ein Vertrauen angenommen). Oft ist die Person des Vertrauens ein Mitglied einer Gruppe, die Abschiebe­gefangenen in rechtlichen Fragen berät oder ein:e nahe:r Angehörige:r.

Anders als in Strafhaft haben Abschiebegefangenen keinen Anspruch auf eine:n Anwält:in. Obwohl es um eine Inhaftierung geht, muss der:die Betroffene seinen:ihre Anwält:in selbst bezahlen. Daher sind auch einige Anwält:innen nicht bereit, ihre:n Mandant:innen im Bereich der Abschiebehaft zu vertreten, weil sie dann nicht automatisch Geld bekommen. In einigen Bundesländern, z.B. NRW, gibt es eine kostenlose Rechtsberatung für Abschiebegefangene. Diese führen aber nur eine Beratung, nicht eine Vertretung bei den Gerichten durch. Daher helfen sie den Betroffenen nur bedingt. Die Person weiß dann im Zweifelsfall, dass sie zu Unrecht inhaftiert ist, aber kann dann keine Hilfe bekommen,  das Recht durchzusetzen.

Das ist eine sehr gute Frage. In der Zwischenzeit sprechen sich alle Parteien, die in Deutschland in den Landes- oder Bundesparlamenten vertreten sind, für die Abschiebehaft aus. Allerdings ist auch festzustellen, dass kaum ein:e Politiker:in sich richtig ernsthaft mit der Materie auseinandergesetzt hat. Es mangelt auch an einer Evaluierung der Abschiebehaft. Es wird nicht erfasst, wie viele Menschen überhaupt in Haft waren, wie oft die Haft unrechtmäßig war, wie viele Menschen aus der Haft abgeschoben wurden oder wie viele Menschen nach der Haft psychisch erkrankten. 

Kontakt

E-Mail:
info@bumah.org

Postadresse:
BUMAH –
Bundesfachverband zur Unterstützung von Menschen in Abschiebehaft e.V.
Lemgoer Str. 2
32756 Detmold

Das Vereinsbüro ist nicht ständig besetzt -
Termine bitte erfragen.

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